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Befinden sich in einem Pferch mehrere Tiere von verschiedenen Haltern und kommt es aufgrund eines Tierangriffs zu einem Schaden, so haften alle Tierhalter gemeinsam für den Schaden, wenn sich die Urheberschaft nicht feststellen lässt (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gerechtigkeitsinteresse geht in einem solchen Fall dem Urheberzweifel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 erlitt ein Passant erhebliche Verletzungen, da er in der Nähe eines Pferchs von einem
Das Landgericht Kempten gab der Klage statt. Zwar habe nicht festgestellt werden können welches der Tiere konkret den
Das Oberlandesgericht München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Beklagten zurück. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hatte, es sich aber nicht mehr feststellen lasse, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Voraussetzung dafür sei, dass dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, sich in einem gemeinsamen
Die Haftung beider Tierhalter habe sich daraus ergeben, so das Oberlandesgericht weiter, dass sie Dritte durch die Haltung der Tiere der von einem Tier ausgehenden, nur unzureichend beherrschbaren Gefahr aussetzten. Beide Halter haben ihre Schafe in einem gemeinsamen
Die aufgetretenen Beweisschwierigkeiten seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts typisch für die Fälle, bei denen mehrere Personen deliktisch handeln. Der Zweck des § 830 BGB sei es gerade, in diesen Fällen Urheberzweifel hinsichtlich des eingetretenen Schadens aus vorrangigen Gerechtigkeitsinteressen zu überwinden. Es sei gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17264
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