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Es ist grundsätzlich erlaubt, eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist beim Überholen einer Kolonne nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zusammenhang mit dem
Das Landgericht Deggendorf gab der Klage statt. Es nahm aber eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten vor. Beiden Fahrzeugführern sei ein Verschulen an dem Unfall anzulasten. Das
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe die Beklagte schuldhaft den Unfall verursacht. Sie habe gegen das Gebot, sich beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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