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Wird ein Rettungshubschrauber zu einem Verkehrsunfall gerufen und wird während des Einsatzes ein Fahrzeug beschädigt, so haftet dafür nicht der Verursacher des Verkehrsunfalls. Insofern fehlt an dem Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Einsatz des Rettungshubschraubers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem
Das Oberlandesgericht München verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Unfallverursachern. Denn es habe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass derjenige, der durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu einem gefährdenden Verhalten herausfordert, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die
Die Grenze der Zurechnung liege dort, so das Oberlandesgericht weiter, wo der Erstunfall nur noch der äußere Anlass für das weitere Geschehen ist und ein eigenständiges Verhalten eines Dritten zur Schaffung eines neuen Risikos führt. In diesem Fall sei das neue Risiko mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch äußerlich verbunden. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei unerheblich gewesen, ob der Einsatz aufgrund des Unfalls erfolgte oder die Luftrettung aus anderen Gründen erforderlich war. Der
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass der Schaden durch berufsmäßig tätige Nothelfer verursacht wurde und diese ihrer Handlungspflicht nachgekommen sind. Eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der
Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass der Start und die Landung des Rettungshubschraubers ohne Sperrung der Gegenfahrbahn oder zumindest Warnhinweise an den Gegenverkehr keiner sachgerechten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17223
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