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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.07.2015
10 U 3566/14 -

Versicherungsschutz nach Wildunfall: Beweisvereitelung einer Kaskoversicherung durch Weigerung der Herausgabe von sichergestelltem Wildhaar

Aufgrund von Beweisvereitelung muss Versicherung Nichtvorliegen eines Wildunfalls beweisen

Weigert sich die Kaskoversicherung im Rahmen eines Rechtstreits über den Versicherungsschutz nach einem behaupteten Wildunfall, sichergestelltes Wildhaar herauszugeben, so liegt eine Beweisvereitelung vor. Die Beweislast wird dadurch umgekehrt, wodurch die Versicherung nachzuweisen hat, dass der Wildunfall nicht stattgefunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Wildunfalls, der sich nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers im April 2013 ereignet haben soll. Die Teilkaskoversicherung bestritt diese Behauptung. Dies war dem Versicherungsnehmer unverständlich, da ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger in der Nähe des Unfallorts einen toten Fuchs entdeckt hatte. Der Sachverständige hatte von dem Tier eine Haarprobe genommen und an dem vorderen Kennzeichen des Pkw des Versicherungsnehmers Haarspuren gefunden und davon ebenfalls eine Haarprobe entnommen. Beide Proben hatte der Sachverständige der Versicherung übersandt. Der Versicherungsnehmer erhob schließlich Klage. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren weigerte sich die Versicherung, die Haarproben herauszugeben.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht München II gab der Klage des Versicherungsnehmers statt. Das Gericht ging aufgrund des Verhaltens der Versicherung und den Angaben des Versicherungsnehmers davon aus, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Fuchs gekommen sei und es somit zu einem Wildunfall als Teilkaskoschaden kam. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Versicherungsschutz aufgrund Wildunfalls

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Aufgrund der vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines Wildunfalls entstanden seien.

Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Versicherung eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Eine solche liege vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwere. So liege der Fall hier. Durch die Haarproben hätte der Versicherungsnehmer nachweisen können, dass es zu einem Wildunfall gekommen sei. Diese mögliche Beweisführung habe die Versicherung mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Haarproben unmöglich gemacht. Durch die Beweisvereitelung habe sich die Beweislast umgekehrt. Die Versicherung habe nunmehr nachweisen müssen, dass die Kollision mit einem Wild nicht stattgefunden habe. Diesen Beweis habe die Versicherung nicht führen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil vom 25.07.2014
    [Aktenzeichen: 10 O 650/14]
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 698Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 698

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