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Das Oberlandesgericht München hat einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM zugesprochen, die amtspflichtwidrig drei Tage lang in Zwangshaft genommen worden war, um eine zivilrechtliche Zwangsvollstreckung in einem Familienrechtsstreit gegen sie durchzusetzen.
Die Klägerin war in einer Scheidungssache dazu verurteilt worden, ihrem
Das Familiengericht erteilte ihr danach die Auflage, ihre Auskunft "mit den erforderlichen Belegen zu untermauern". Als sie dieser Auflage nicht nachkam, verhängte das Familiengericht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 DM gegen sie, ersatzweise 20 Tage Haft. Als sie der Auflage weiter nicht nachkam, wurde sie auf Antrag ihres Ehemanns in Zwangshaft genommen, aus der sie nach drei Tagen gegen Zahlung von 16.000 DM Zwangsgeld entlassen wurde.
Diese Zwangshaft war rechtswidrig. Die
Denn die Klägerin hatte bereits Auskunft über ihr
Die Klägerin durfte deshalb nicht mit einem Zwangsgeld oder Zwangshaft zu dieser Handlung angehalten werden. Die Zwangsvollstreckung war von vornherein unzulässig. Das Verhalten der mit dem
Zwar bestimmt das Amtshaftungsrecht in § 839 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass bei Fahrlässigkeit des handelnden Beamten dieser nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ein solcher anderweitiger Ersatzanspruch war vorliegend aber nicht ersichtlich. So konnte insbesondere nicht der
Bei rechtmäßigem Verhalten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: NJW-RR 1994,724, ra-online, Pressemitteilung (zt/we)
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Dokument-Nr. 22705
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