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Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil er den Fahrer eines Transporters vor der Gefahr durch seine ungesicherte Ladung warnen möchte, kann die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht Feststellungen zu der Gefahrenlage, zur Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zum Vorliegen von milderen Mitteln trifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer befuhr im Juni 1993 gegen 19 Uhr eine Landstraße, als ihm ein Kleintransporter entgegenkam. Dieser hatte auf seiner offenen Ladefläche mehrere Schaltafeln gelagert. Da diese nicht ausreichend gegen das Herabfallen gesichert waren, fiel eine der Schaltafeln von der Ladefläche und verfehlte nur knapp das Fahrzeug des Autofahrers in Höhe der Windschutzscheibe. Um den Fahrer des Transporters vor der Gefahr durch die herabfallende Ladung zu warnen, wendete der Autofahrer bei der nächst besten Möglichkeit und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit dem Transporter hinterher. Dabei überschritt der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Autofahrer aufgrund der
Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei nicht zulässig, allein mit dem Hinweis auf die
Das Oberlandesgericht gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Tatsache, dass unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen eine Schaltafel heruntergefallen war und das Fahrzeug nur knapp verfehlt hatte, nach der Lebenserfahrung dafür spreche, dass die Ladung ungesichert war und aufgrund von Fahrmanövern jederzeit herunterfallen konnte. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.
Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem an Feststellungen dahingehend gefehlt, ob nach den örtlichen Gegebenheiten der Plan des Betroffenen nicht ebenso gut auch ohne die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20681
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