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Wer vor dem Verlassen der Wohnung die Kerzen ausbläst, es aber unterlässt, sich zu vergewissern, dass sie vollständig gelöscht sind, hat gute Chancen, dass die Hausratsversicherung einen späteren Brandschaden übernehmen muss. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung auf Regulierung eines Brandschadens. Der Brand war aller Wahrscheinlichkeit nach von einem
Das Gericht glaubte dem Kläger, dass er die
Der spätere Brand könnte durch einen Funkenflug beim Ausblasen der
Ein besonders sorgfältiger Versicherungsnehmer werde, wenn er die
In solchen Fällen sei die Schadenswahrscheinlichkeit nicht offenkundig so groß, dass es jemandem einleuchten müsste, nach dem Ausblasen der
1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig.
2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5244
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