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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.09.1994
9 U 150/94 -

OLG Köln zum Umfang der Pflicht, sich über das komplette Erlöschen von Adventskranzkerzen zu vergewissern

Glimmt der Docht noch?

Wer vor dem Verlassen der Wohnung die Kerzen ausbläst, es aber unterlässt, sich zu vergewissern, dass sie vollständig gelöscht sind, hat gute Chancen, dass die Hausratsversicherung einen späteren Brandschaden übernehmen muss. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung auf Regulierung eines Brandschadens. Der Brand war aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Adventskranz ausgegangen. Der klagende Versicherungsnehmer behauptete, die Kerzen am Adventskranz ausgeblasen zu haben. Er konnte aber nicht sicher sagen, ob alle Kerzen wirklich komplett aus waren.

Das Gericht glaubte dem Kläger, dass er die Kerzen gelöscht hatte und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu begleichen. Die Versicherung sei nicht gem. §§ 61 VVG leistungsfrei geworden, weil etwa der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.

Funkenflug beim Ausblasen könnte Auslöser des Brandes gewesen sein

Der spätere Brand könnte durch einen Funkenflug beim Ausblasen der Kerzen entstanden sein, führte das Gericht aus. Wenn das Schadensfeuer auf diese Weise entflammt worden sei, könne dem Kläger aber keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Ein besonders sorgfältiger Versicherungsnehmer werde, wenn er die Kerzen an einem Adventskranz ausblase, sich sicher darüber Gewissheit verschaffen, dass es hierbei zu keinem Funkenflug gekommen sei und er werde auch abwarten bis alle glimmenden Dochte erloschen sein. Wer dies nicht tue, handele zumindest leicht fahrlässig, zumal dann, wenn, wie im Fall, der Adventskranz bereits mehrere Wochen alt und dementsprechend leicht entflammbar sei. Dieses Verhalten aber als grob fahrlässig zu bezeichnen, sei überzogen, führte das Gericht aus.

In solchen Fällen sei die Schadenswahrscheinlichkeit nicht offenkundig so groß, dass es jemandem einleuchten müsste, nach dem Ausblasen der Kerzen unbedingt noch bis zum Ausglühen der Dochte zu warten und sich zusätzlich davon zu überzeugen, dass keine Funken geflogen sein.

der Leitsatz

1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig.

2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1995, 1480Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1995, Seite: 1480
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