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Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine
Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die
Der Begriff "unverzüglich" verdeutliche dem Durchschnittsversicherungsnehmer nach Ansicht des Oberlandesgerichts hinreichend klar und verständlich, dass die Einreichung der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27683
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