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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.12.2007
81 Ss 111/07 - 294 -

Germanistikprofessor wegen Bücherklau aus der Uni-Bibliothek verurteilt

Wertvolle Originalbände gestohlen und versteigert

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision eines Hochschullehrers einstimmig als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden, durch das der angeklagte Professor am 17.01.2007 wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.

Nach Überzeugung der Richter hat der heute 52-jährige Literaturwissenschaftler mehrfach historische Bücher aus dem Bestand der Bonner Universitätsbibliothek entwendet und anschließend auf Auktionen versteigert. Zur Verschleierung der Diebstähle hatte er statt der wertvollen Originalbände nur wertlose, alte Bücher von Flohmärkten zurückgegeben, die er vorher als sog. Platzhalter "bearbeitet" hatte.

Im Strafprozess ging es lediglich um 5 Bücher, die 1997 im Auftrag des Germanisten für insgesamt 26.150,00 DM versteigert worden waren. Insgesamt hatte der Literaturwissenschaftler im Zeitraum von 1988 bis 1997 aber 80 Werke versteigern lassen, die von ihren Titeln her aus der Universitätsbibliothek Bonn entwendet worden waren. Gegenüber den Ermittlungsbehörden versuchte der Professor den Diebstahl sodann zu vertuschen, indem er eine Reihe von gefälschten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen u. ä.) vorlegte, um damit den angeblich rechtmäßigen Erwerb der gestohlenen Bücher nachzuweisen.

Mit der Revision hatte der Professor Rechtsfehler des Landgerichts geltend gemacht, insbesondere habe dies Beweisanträge zu Unrecht übergangen und Zeugen nicht vernommen, die die Bücher ersteigert hatten. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat solche Rechtsfehler des Landgerichts Bonn allerdings nicht festgestellt und die vom Angeklagten erhobenen Rügen zurückgewiesen. Weitere Rechtsmittel gegen das Urteil sind nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.01.2008

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Entscheidung
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