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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.09.2018
7 U 85/18 -

Blogger darf Domain www.wir-sind-afd.de nicht nutzen

Nutzung der Domain greift unzulässig in Namensrechte der Partei ein

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei "Alternative für Deutschland" bestätigt. Der Blogger hat gegen- über der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sogenannte Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind ..." der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Konkrete AfD-kritischen Inhalte der Website bedurften keiner gerichtlichen Prüfung

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte das Oberlandesgericht im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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