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Das Land Nordrhein-Westfalen muss einem 56-jährigen Mann 30.000,- Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in noch ungeklärter Höhe wegen eines rechtwidrigen Einsatzes von Elite-Polizisten zahlen. Bei Nachbarn kursierten Gerüchte über Waffenbesitz des Mannes, so dass die Kölner Polizei ein Sondereinsatzkommando schickte, das den Mann überwältigte.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufungen beider Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen, das das Land Nordrhein Westfalen am 15.02.2008 zur Zahlung von 30.000,- Euro Schmerzensgeld an den Fliesenlegermeiser Josef Hoss verurteilt hatte. Weiter war erstinstanzlich festgestellt worden, dass das Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die aufgrund eines Polizeieinsatzes vom 08.12.2000 entstandenen materiellen Schäden bzw. die insoweit künftig noch entstehenden Schäden des Handwerkers zu ersetzen. Mit der Entscheidung ist das landgerichtliche Urteil im Ergebnis voll bestätigt worden.
Der heute 56-jährige Frührentner Josef Hoss macht im zugrunde liegenden Verfahren Ersatzansprüche für Schäden geltend, die er aufgrund eines gegen ihn gerichteten Einsatzes eines Polizei-Sondereinsatzkommandos erlitten hat und bei dem er erheblich verletzt wurde, nachdem er aufgrund von Äußerungen aus der Nachbarschaft in den Verdacht geraten war, im Besitz von Handgranaten und scharfen Waffen zu sein. Zur Vollstreckung eines daraufhin erlassenen Durchsuchungsbeschlusses zog die Siegburger Polizei ein Sondereinsatzkommando (SEK) hinzu, das einen Zugriff auf den Kläger in seinem Lieferwagen plante, der am 08.12.2000 durchgeführt wurde. Das Fahrzeug wurde von 2 Zivilfahrzeugen der Polizei gestoppt, auf der Fahrer- und Beifahrerseite wurden die Scheiben eingeschlagen. Der Handwerker wurde von mehreren SEK-Beamten aus dem Lieferwagen herausgezogen, auf dem Boden fixiert und gefesselt. Er erlitt infolge des Einsatzes diverse Verletzungen wie Prellungen und Schürfwunden, auch ergab sich der Verdacht auf Rippenbruch. Bei der an den
Der 7. Zivilsenat bejaht einen so genannten Amtshaftungsanspruch des Geschädigten gegen den Staat, weil das Land schon bei der Planung des Eingriffs und die Entscheidung zum Zugriff im Fahrzeug schuldhaft seine Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung verletzt habe. Bei der Entscheidung, wie der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg konkret auszuführen sei, sei gegen den Grundsatz der
Der Senat hat in seinem Urteil offengelassen, ob es zu den vom Geschädigten behaupteten Schlägen und Tritten gekommen ist, weil es für seine Entscheidung auf diese Frage nicht mehr ankam, da der sich
Die vom Fliesenleger eingelegte Berufung, mit der er - letztlich zum Zwecke künftiger Erhöhung des Schmerzensgeldes - die Feststellung der Ersatzpflicht des Landes für immaterielle Zukunftsschäden begehrt hatte, wurde zurückgewiesen. Das bereits zuerkannte Schmerzensgeld umfasse alle denkbaren noch künftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Da das Landgericht Bonn hinsichtlich der noch offenen materiellen Schäden zunächst nur zum Grund des Anspruchs entschieden hat, ist das weitere Verfahren zur Höhe des Schadenersatzes dort fortzusetzen. Insoweit verlangt der Kläger noch Ersatz von Verdienstausfallschäden, Kosten für Haushaltshilfen und sonstigen krankheitsbedingten Mehraufwand, die er in der Klage auf insgesamt über 125.000,- Euro beziffert hat und die sich in der Zwischenzeit noch deutlich erhöht haben sollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 30.10.2008
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