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Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Strafgefangenen zurückgewiesen, der vom Land Nordrhein- Westfalen eine Entschädigung in Höhe von 1.100,- € für angeblich menschenunwürdige Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt verlangt hatte. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Bonn wurde aufgehoben.
Der Gefangene verbüßte von November 2003 bis April 2007 eine mehrjährige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach. In diesem Zeitraum wurde er einmal für 6 Tage und einmal für 38 Tage in einer Einzelzelle untergebracht, die er mit einem Mithäftling teilen musste, da zu dieser Zeit umfangreiche Bauarbeiten in der JVA stattfanden und die Hafträume entsprechend neu verteilt werden mussten. Die Zelle war nur 7,6 qm groß, die
Das beklagte Land verneinte demgegenüber eine menschenunwürdige Unterbringung, der Häftling habe eine Fülle von Möglichkeiten gehabt, sich auch außerhalb seiner Zelle aufzuhalten. Außerdem habe er sich nie mündlich oder schriftlich um eine Verlegung bemüht oder eine gerichtliche Entscheidung beantragt.
Nach Auffassung des Zivilsenats kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die mögliche Verletzung der
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Zusammenlegung der beiden Gefangenen in einer Zelle sachliche Gründe in den Sanierungsarbeiten hatte. Dem Land könne daher allenfalls ein Verschulden im unteren Bereich vorgeworfen werden, weil für die Zeit der Umbauarbeiten keine ausreichende Haftraumreserve gebildet worden sei. Keinesfalls liege ein schikanöses Verhalten des Landes bzw. seiner Vollzugsbediensteten vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
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Dokument-Nr. 8588
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