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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.10.2009
7 U 48/09 -

Strafgefangener erhält keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung der Zelle und offener Toilette

Richter sehen keine erheblichen Nachteile für den Gefangenen

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Strafgefangenen zurückgewiesen, der vom Land Nordrhein- Westfalen eine Entschädigung in Höhe von 1.100,- € für angeblich menschenunwürdige Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt verlangt hatte. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Bonn wurde aufgehoben.

Der Gefangene verbüßte von November 2003 bis April 2007 eine mehrjährige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach. In diesem Zeitraum wurde er einmal für 6 Tage und einmal für 38 Tage in einer Einzelzelle untergebracht, die er mit einem Mithäftling teilen musste, da zu dieser Zeit umfangreiche Bauarbeiten in der JVA stattfanden und die Hafträume entsprechend neu verteilt werden mussten. Die Zelle war nur 7,6 qm groß, die Toilette war lediglich durch eine sog. Schamwand vom übrigen Raum abgetrennt. Der Strafgefangene sah darin eine menschenunwürdige Unterbringung, die ihm jeden Rückzugsraum geraubt habe, in dem er sein Gefühl- und Intimleben ungestört hätte ausleben können.

Land NRW bestreitet menschenunwürdige Unterbringung

Das beklagte Land verneinte demgegenüber eine menschenunwürdige Unterbringung, der Häftling habe eine Fülle von Möglichkeiten gehabt, sich auch außerhalb seiner Zelle aufzuhalten. Außerdem habe er sich nie mündlich oder schriftlich um eine Verlegung bemüht oder eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

OLG: Keine erhebliche Verletzung der Menschenwürde

Nach Auffassung des Zivilsenats kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die mögliche Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts nicht erheblich und eine Geldentschädigung zur Genugtuung daher nicht erforderlich sei. Ob die Unterbringung tatsächlich als menschenunwürdig anzusehen war, hat der Senat offen gelassen. Eine Entschädigung komme in solchen Fällen nur unter besonderen Umständen in Betracht, die umfassend zu würdigen seien. Auch wenn die räumlichen Verhältnisse in der Einzelzelle besonders beengt gewesen seien und es sich bei dem Strafgefangenen um einen insulinpflichtigen Diabetiker gehandelt habe, sei doch nicht erkennbar, dass dieser unter der Unterbringung besonders gelitten habe. Zwar habe er sich mündlich gegenüber den Vollzugsbeamten beschwert, sein Anliegen dann aber später nicht mehr weiterverfolgt.

Sanierungsarbeiten wurden durchgeführt

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Zusammenlegung der beiden Gefangenen in einer Zelle sachliche Gründe in den Sanierungsarbeiten hatte. Dem Land könne daher allenfalls ein Verschulden im unteren Bereich vorgeworfen werden, weil für die Zeit der Umbauarbeiten keine ausreichende Haftraumreserve gebildet worden sei. Keinesfalls liege ein schikanöses Verhalten des Landes bzw. seiner Vollzugsbediensteten vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln

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