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Beauftragt eine Stadt einen privaten Sachverständigen mit der Durchführung von Baumkontrollen, so haftet sie für Fehler bei der Begutachtung. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ist nicht auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt. Der private Sachverständige ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte während eines Orkans im Juni 2014 eine Scheinakazie auf ein Pkw. Die Fahrzeugeigentümerin klagte aufgrund dessen gegen die
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da die Beklagte ihre Amtspflicht, Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor von Bäumen ausgehenden Gefahren zu schützen, verletzt habe. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26519
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