wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.03.2012
6 U 67/11 -

Filesharing: Rechtsverletzungen des Kindes begründen Schaden­ersatzpflicht der Eltern

Aufsichtspflicht der Eltern umfasst Kontrolle des Internetverhaltens ihres Kindes

Stellt das 13-jährige Kind über den Internetanschluss seiner Eltern Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download bereit, so haften die Eltern unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichts­pflichtverletzung auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche und den Ersatz von Abmahnkosten geltend. Der 13-jährige Sohn der Beklagten machte über den Internetzugang der Beklagten Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie waren der Meinung, ihnen sei eine Verletzung von Aufsichtspflichten nicht vorzuwerfen. Sie hätten sowohl eine Firewall als auch ein Securityprogramm installiert, das - seinerseits gesichert durch ein Passwort - bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt war. Weiterhin soll eine monatliche Überprüfung des PCs des Sohns stattgefunden haben. Zudem bemängelten sie die Berechnung der Schadenshöhe.

Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung bestand

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Dieser stehen die Schadenersatzansprüche gemäß § 832 Abs. 1 BGB zu. Den Beklagten sei der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung zu machen. Sie haben deswegen den durch die Verletzungshandlung ihres Sohnes entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die gesetzlichen Aufsichtspflichten dienen unter anderem dazu, zu verhindern, dass der Minderjährige in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreife, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfe. Das Maß der gebotenen Aufsicht und Kontrolle richte sich dabei nach dem Alter sowie der Eigenart und dem Charakter des betreffenden Kindes und auch danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien an die Aufsichtspflicht der Eltern aber nicht dieselben strengen Maßstäbe anzuwenden, wie bei der Störerhaftung, die regelmäßig die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 = GRUR 2010, 633). Im vorliegenden Fall haben die eingehaltenen Aufsichtsmaßnahmen den zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Unzuverlässige Durchführung der Aufsichtspflichten

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt wurden. So konnte der Sohn unter Umgehung der Sicherungsmaßnahmen die Filesharing-Programme auf dem PC installieren. Demnach könne die Schutzmaßnahme nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Des Weiteren sei die monatliche Kontrolle des Internetverlaufs nicht ausreichend, denn zum einen können einzelne aufgerufene Seiten aus dem Verlauf wieder herausgelöscht werden. Zum anderen könne die Kontrolle des Verlaufs höchstens zutage fördern, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren. Die spätere Teilnahme am Filesharing ließe sich dadurch nicht erkennen, da sie nicht über den Browser, sondern über die jeweils installierte Software erfolgte. Die Installation der Programme hätte aber durch eine Kontrolle des Desktops oder der Softwareliste in der Windows-Systemsteuerung auffallen müssen.

Schadenersatzhöhe nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht hat sich in Ermangelung geeigneter Grundlagen bezüglich der Schadensberechnung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 orientiert. Zur genauen Begründung der Herleitung wird auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.09.2012 - Az.: 28 O 716/10 - verwiesen.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe, so das Oberlandesgericht weiter, gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 397Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 397
  • MMR 2012, 387Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 387

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_6-U-6711_Filesharing-Rechtsverletzungen-des-Kindes-begruenden-Schadenersatzpflicht-der-Eltern~N14629

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14629 Dokument-Nr. 14629

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.