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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014
6 U 49/13 -

Keine zwingende Haftung auf Unterlassung bei Setzen eines Links zu einer Internetseite mit wettbewerbswidrigen Angaben

Keine Zurechnung fremder Aussagen bei fehlender Identifizierung mit den Inhalten

Setzt eine Person auf ihrer Internetseite einen Link zur Startseite eines anderen Internetauftritts, so haftet die Person dann nicht auf Unterlassung wegen auf dem Internetauftritt befindlichen irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Angaben, wenn sich die Person nicht mit den Aussagen identifiziert. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Inhalten führt und der Internetauftritt noch weitere nicht zu beanstandende Inhalte enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Facharzt für Orthopädie bot Mitte 2012 auf seiner Internetseite eine Akupunkturbehandlung an. Das Ende des Textes schloss mit einem Link, der wie folgt lautete: "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden sie unter […]". Der Link führte zur Startseite des Internetauftritts eines Forschungsverbandes. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen hielt einige Aussagen im Internetauftritt des Verbandes für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Verein mahnte daher den Arzt ab, woraufhin dieser die Verlinkung löschte. Da er sich jedoch weigerte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Verein Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt

Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Ansicht nach habe der Arzt für die irreführenden und wettbewerbswidrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes gehaftet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.

Oberlandesgericht verneinte Verantwortlichkeit des Arztes für wettbewerbswidrige Aussagen

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn der Arzt sei für die wettbewerbswidrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes nicht haftbar zu machen. Er habe sich durch das Setzen des Links die beanstandeten Aussagen nicht zu eigen gemacht. Eine Zurechnung der Aussagen als eigene Werbeaussagen des Arztes sei daher unzulässig gewesen.

Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts begründet keine Identifizierung mit dortigen Aussagen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertige allein das Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts nicht die Annahme, der Linksetzer habe sich mit dortigen irreführenden bzw. wettbewerbswidrigen Aussagen identifiziert. So habe der Fall hier gelegen. Der Link sei als abschließender Hinweis auf weiterführende Literatur anzusehen gewesen. Damit habe der Arzt keine ungeteilte Zustimmung zu allen dortigen Aussagen zum Ausdruck gebracht. Diese Annahme sei zudem dadurch unterstützt worden, dass der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Äußerungen führte, sondern zur Startseite des Verbandes. Von dort sei ein Internetnutzer auch zu beanstandungsfreien Inhalten gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 26.02.2013
    [Aktenzeichen: 33 O 181/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 390Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 390
  • K&R 2014, 444Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 444
  • MMR 2015, 36Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 36
  • WRP 2014, 870Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 870

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