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Setzt eine Person auf ihrer Internetseite einen Link zur Startseite eines anderen Internetauftritts, so haftet die Person dann nicht auf Unterlassung wegen auf dem Internetauftritt befindlichen irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Angaben, wenn sich die Person nicht mit den Aussagen identifiziert. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Inhalten führt und der Internetauftritt noch weitere nicht zu beanstandende Inhalte enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Facharzt für Orthopädie bot Mitte 2012 auf seiner
Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Ansicht nach habe der Arzt für die irreführenden und wettbewerbswidrigen Aussagen auf der
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn der Arzt sei für die wettbewerbswidrigen Aussagen auf der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertige allein das Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts nicht die Annahme, der Linksetzer habe sich mit dortigen irreführenden bzw. wettbewerbswidrigen Aussagen identifiziert. So habe der Fall hier gelegen. Der Link sei als abschließender Hinweis auf weiterführende Literatur anzusehen gewesen. Damit habe der Arzt keine ungeteilte Zustimmung zu allen dortigen Aussagen zum Ausdruck gebracht. Diese Annahme sei zudem dadurch unterstützt worden, dass der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Äußerungen führte, sondern zur Startseite des Verbandes. Von dort sei ein Internetnutzer auch zu beanstandungsfreien Inhalten gekommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20612
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