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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.10.2012
6 U 46/12 -

Fehlende Grundpreisangabe im Internet­versandhandel stellt Wettbewerbsverstoß dar

Verstoß gegen die Preisangaben­verordnung liegt vor

Wer es unterlässt im Rahmen eines Internet­versandhandels den Grundpreis anzugeben, verstößt gegen die Preisangaben­verordnung und handelt wettbewerbswidrig. Einem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bot ein Online-Versandhändler unter anderem Gemüsekonserven zum Kauf an. Da er es unterließ den Grundpreis anzugeben bzw. nicht zutreffend angab, nahm ein Wettbewerbsverband den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Der Verband war der Meinung, es habe ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen. Der Händler wiederum meinte, ihm sei keine Verletzung der fachlichen Sorgfalt anzulasten, da die fehlerhaften Angaben nur auf vereinzelte Ausreißer seiner Mitarbeiter beruht haben. Das Landgericht Köln gab dem Verband recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Versandhändlers.

Fehlende Grundpreisangabe begründete Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Online-Versandhändler. Dem Wettbewerbsverband habe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden (§ 8 UWG). Bei den Angeboten im Internet fehlte die Grundpreisangabe (§ 2 PAngV). Daher habe der Händler gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregel verstoßen (§ 4 Nr. 11 UWG).

Verletzung der fachlichen Sorgfalt lag vor

Der Händler habe zudem gegen die fachliche Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn liege eine Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung und somit gegen Informationspflichten vor, so belegt dies bereits eine Verletzung der fachlichen Sorgfalt. Denn der Anbieter von Waren müsse die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht durchgängig und in jeder Hinsicht sicherstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 09.02.2012
    [Aktenzeichen: 31 O 219/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 249Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 249
  • GRUR-RR 2013, 116Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 116
  • MMR 2013, 307Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 307

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