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Der als Marke eingetragene Farbton "Gelb" des Unternehmens Langenscheidt ist schutzfähig und darf daher nicht unbefugt verwendet werden. Wird dies dennoch getan und besteht daher eine Verwechslungsgefahr, begründet dies ein Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Gunsten des Unternehmens Langenscheidt wurde im Oktober 2010 die Farbmarke "Gelb" (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragen. Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Unternehmen über die Schutzfähigkeit des Farbtons. Den Streit entschied das Bundespatengericht auf Grundlage einer Umfrage, wonach 69 % der Nutzer von zweisprachigen Wörterbüchern die
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Es folgte der Argumentation von Langenscheidt und bejahte eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr. Die beklagte Firma wehrte sich gegen die Entscheidung mit der Begründung, dass die Farbmarke nicht schutzfähig sei. Zudem sei die
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies deshalb die Berufung der Beklagten zurück. Dem Unternehmen Langenscheidt habe der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG zugestanden, da die Beklagte durch die
Das Oberlandesgericht hielt die Farbmarke für schutzfähig und verwies zur Begründung vor allem auf die im vorangegangenen Rechtsstreit vorgelegte Umfrage. Diese habe festgestellt, dass die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beklagte den gelben
Es habe weiterhin die Gefahr einer Verwechselung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestanden, so das Oberlandesgericht weiter. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Farbmarke auch eine Kennzeichnungskraft besessen. So haben die in gelb gehaltenen Wörterbücher von Langenscheidt über eine lange Marktpräsenz und über einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad verfügt. Soweit die Beklagte behauptete, es sei zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft gekommen, weil andere Unternehmen die
Es sei aus Sicht des Oberlandesgerichts unerheblich gewesen, dass beide Parteien unterschiedliche Produkte anboten. Denn die Verbraucher unterscheiden nicht zwischen dem Markt für Wörterbücher und dem Markt für Lernsoftware. Vielmehr nehmen sie beides als jeweils ergänzenden Bestandteil im Rahmen eines einheitlichen, auf die Vermittlung von Fremdsprachen gerichteten Markts wahr. Auch der leichte farbliche Unterschied zwischen beiden Gelbtönen sei unbeachtlich gewesen. Da beide Produkte in der Regel nicht zeitglich nebeneinander präsentiert werden, nehmen die Verbraucher den geringen Farbunterschied nämlich nicht wahr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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