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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.06.1987
6 U 257/86 -

Frei herumlaufen lassen von mehreren Doggen im Hausflur und Treppenhaus stellt vertragswidriges Verhalten des Mieters dar

Vermieter kann Verbot des Mitbringens der Hunde erlassen

Lässt ein Mieter mehrere Doggen im Hausflur und Treppenhaus eines Mietshauses frei herumlaufen, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher ein Hundeverbot aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Mieterin von Gewerberäumen im Hausflur und Treppenhaus des Mietshauses mindestens drei Doggen frei herumlaufen. Da dadurch die anderen Mieter des Hauses verängstigt wurden, verbat der Vermieter die Mitnahme der Hunde. Die Mieterin war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht landete.

Hundeverbot wegen vertragswidrigem Verhalten der Mieterin zulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe die Mitnahme der Hunde verbieten dürfen. Denn die Mieterin habe sich durch die Art und Weise der Hundehaltung sowie der nicht auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder erheblichen Belästigung der Mitmieter vertragswidrig verhalten. Dabei sei insbesondere die enge des Treppenhauses und die Hundeart berücksichtigt worden.

Fehlende Regelungen im Mietvertrag unerheblich

Eine Beeinträchtigung oder Belästigung von Mieterin und Besuchern des Hauses habe der Vermieter nicht dulden müssen, so das Oberlandesgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche und eine eindeutige Regelung zum Verbot einer Hundehaltung enthält.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 123/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 123Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 123

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