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Ein Flugunternehmen darf in der Werbung nicht einen Preis "ab 99 Euro" herauszustellen, wenn es nicht zugleich darauf hinweist wird, dass bei der Ausstellung des Tickets eine zusätzliche Gebühr von zehn Euro anfällt, womit der "Schwellenwert" von 100 Euro um fast zehn Prozent überschritten wird. Das geht aus einem Vergleich vor dem Oberlandesgerichts Köln hervor, den Ryanair und Lufthansa abgeschlossen hat. Die beteiligten Fluglinien beendeten mit diesem Vergleich ihren Rechtsstreit.
Die Fluggesellschaft Ryanair hatte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Deutschen Lufthansa AG verboten worden war, in bestimmter Weise für ihr "BetterFly"-Angebot zu werben. Die Lufthansa hatte in Anzeigen einen Preis von "ab 99 Euro" herausgestellt und im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei der Online-Buchung eines Tickets zusätzlich eine sog. "Ticket Service Charge" von 10,00 Euro anfällt. Darin hatte bereits das Landgericht Köln einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gesehen, weil der Endpreis nicht angegeben war.
Die Lufthansa hatte mit der Berufung gegen das genannte Urteil im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um einen sog. Bagatellverstoß, der keinen Unterlassungsanspruch begründen könne.
Dieses Argument ließ der Senat nicht gelten. Der Senatsvorsitzende bezeichnete die konkrete Werbung als Handhabung, für die der Senat wenig Sympathie habe und als Versuch, die Kosten des Fluges in mehr oder weniger willkürliche Bestandteile aufzuspalten. Eine unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit eine bloße Bagatelle liege gerade deshalb nicht vor, weil hierdurch erreicht werde, dass der Mindestpreis im Billigflugsektor unter den Schwellenwert von 100,- Euro sinke. Richtigerweise hätte der Endpreis mit 109,- Euro angegeben werden müssen. Anderslautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, z. B. zu Flughafengebühren, die nicht im Endpreis angegeben werden müssen, seien hier nicht heranzuziehen, weil es sich dabei um variable Kosten handele, die für jeden Airport unterschiedlich seien.
Eine Entscheidung in der Sache erging jedoch nicht mehr, weil die beklagte Lufthansa in der mündlichen Verhandlung eine sog. Unterlassungserklärung vorlegte, die sie bereits Ende letzten Jahres - nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils - gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband abgegeben hatte und in der sie sich mit dem Versprechen einer Vertragsstrafenzahlung verpflichtet hatte, auf die gerügte Art der Werbung zu verzichten. Beide Fluggesellschaften erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Deutschen Lufthansa AG auferlegt, weil sie ohne das erledigende Ereignis, d. h. ohne die eigene Unterlassungserklärung, das Berufungsverfahren voraussichtlich verloren hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.05.2007
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