wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Vergleich vom 09.05.2007
6 U 239/06 -

Verstoß gegen Preisangabenverordnung: "BetterFly" - Werbung der Lufthansa weiterhin verboten

Gericht verneint Bagatellverstoß

Ein Flugunternehmen darf in der Werbung nicht einen Preis "ab 99 Euro" herauszustellen, wenn es nicht zugleich darauf hinweist wird, dass bei der Ausstellung des Tickets eine zusätzliche Gebühr von zehn Euro anfällt, womit der "Schwellenwert" von 100 Euro um fast zehn Prozent überschritten wird. Das geht aus einem Vergleich vor dem Oberlandesgerichts Köln hervor, den Ryanair und Lufthansa abgeschlossen hat. Die beteiligten Fluglinien beendeten mit diesem Vergleich ihren Rechtsstreit.

Die Fluggesellschaft Ryanair hatte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Deutschen Lufthansa AG verboten worden war, in bestimmter Weise für ihr "BetterFly"-Angebot zu werben. Die Lufthansa hatte in Anzeigen einen Preis von "ab 99 Euro" herausgestellt und im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei der Online-Buchung eines Tickets zusätzlich eine sog. "Ticket Service Charge" von 10,00 Euro anfällt. Darin hatte bereits das Landgericht Köln einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gesehen, weil der Endpreis nicht angegeben war.

Die Lufthansa hatte mit der Berufung gegen das genannte Urteil im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um einen sog. Bagatellverstoß, der keinen Unterlassungsanspruch begründen könne.

Dieses Argument ließ der Senat nicht gelten. Der Senatsvorsitzende bezeichnete die konkrete Werbung als Handhabung, für die der Senat wenig Sympathie habe und als Versuch, die Kosten des Fluges in mehr oder weniger willkürliche Bestandteile aufzuspalten. Eine unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit eine bloße Bagatelle liege gerade deshalb nicht vor, weil hierdurch erreicht werde, dass der Mindestpreis im Billigflugsektor unter den Schwellenwert von 100,- Euro sinke. Richtigerweise hätte der Endpreis mit 109,- Euro angegeben werden müssen. Anderslautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, z. B. zu Flughafengebühren, die nicht im Endpreis angegeben werden müssen, seien hier nicht heranzuziehen, weil es sich dabei um variable Kosten handele, die für jeden Airport unterschiedlich seien.

Eine Entscheidung in der Sache erging jedoch nicht mehr, weil die beklagte Lufthansa in der mündlichen Verhandlung eine sog. Unterlassungserklärung vorlegte, die sie bereits Ende letzten Jahres - nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils - gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband abgegeben hatte und in der sie sich mit dem Versprechen einer Vertragsstrafenzahlung verpflichtet hatte, auf die gerügte Art der Werbung zu verzichten. Beide Fluggesellschaften erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Deutschen Lufthansa AG auferlegt, weil sie ohne das erledigende Ereignis, d. h. ohne die eigene Unterlassungserklärung, das Berufungsverfahren voraussichtlich verloren hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.05.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_6-U-23906_Verstoss-gegen-Preisangabenverordnung-BetterFly-Werbung-der-Lufthansa-weiterhin-verboten.news4227.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4227 Dokument-Nr. 4227

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.