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In zweiter Instanz entschied das OLG Köln über die Klage des Internetproviders "1&1" gegen das britische Unternehmen "Fon" und ihre deutsche Tochtergesellschaft und gaben der Klägerin Recht. Sie bestätigten das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln und befanden, dass die Beklagten das Geschäftsmodell der Klägerin "schmarotzend" ausgenutzt habe.
Das beklagte Unternehmen und seine deutsche Tochtergesellschaft werben Kunden, indem sie anbieten, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen ihre Breitband-Internetzugänge mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellen sie Mitgliedern mit eigenem, von der Klägerin oder anderen Providern zur Verfügung gestelltem
Die Richter bestätigten den in erster Instanz ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen
Die Richter führten weiter aus, dass sich das Verhalten der Beklagten unter Abwägung aller betroffenen Individual- und Allgemeininteressen als wettbewerbsrechtlich unlauter darstelle. In erster Instanz hatten sich die Beklagten noch auf rein idealistische Motive berufen, bestritten in der Berufung aber ihre
Indem die Beklagten bei Flatrate-Kunden dafür werben, ihre im Rahmen der
Eine Gefährdung des Wettbewerbs droht jedenfalls außer durch den "schmarotzenden" Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzugänge auch deshalb, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den
Die Beklagten werden verurteilt, es [...] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Internetnutzern im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die Nutzung von Breitband-Internetzugängen Dritter, die ebenfalls als Mitglied an der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu ermöglichen, soweit die betreffenden Breitband-Internetzugänge von der Klägerin den Dritten als ihren Privatkunden gegen ein vom tatsächlichen Umfang der Nutzung unabhängiges pauschales Entgelt zur Verfügung gestellt werden (Flatrate), insbesondere wenn die Beklagten von Mitgliedern der Internetgemeinschaft für die Nutzung der Breitband-Internetzugänge Entgelte erheben und/oder erhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8136
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