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Die Berufung des Aachener Bildhauers Bonifatius Stirnberg, mit der dieser eine Rückversetzung der von ihm geschaffenen Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof an ihren ursprünglichen Standort erstrebte wurde verworfen. Zugleich bleibt die Stadt Aachen verpflichtet, die Pferdegruppe wieder in ihre ursprüngliche Formation zu bringen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Stirnberg fertigte in den 70er-Jahren im Auftrag der Stadt Aachen eine bronzene Pferdeskulptur an, die fünf Pferde in einer bestimmten Zuordnung zeigt. Eine Verankerung am Fuße der Skulptur sicherte die Position der Pferde zueinander. Die Pferdegruppe wurde im Jahre 1977 auf dem Bahnhofsvorplatz gegenüber dem Haupteingang des Bahnhofes auf einem kleinen Hügel aufgestellt. In den Jahren 2004 und 2005 gestaltete die Stadt den Bahnhofsvorplatz um, wobei die Bronzerösser an einen anderen Standort seitlich zum Haupteingang in die Nähe eines dort befindlichen Verwaltungsgebäudes versetzt wurden. Diesem kehren die Pferde jetzt den Rücken zu und "laufen" von dort in Richtung
Der Senat hat mit seiner heutigen Entscheidung die Berufungen beider Seiten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dem Bildhauer stehe kein Anspruch darauf zu, dass die Bronzepferde an ihren ursprünglichen Standort zurückversetzt werden. Allein die Umsetzung der Skulptur stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Urheberrecht dar. Zwar könne auch der Umweltbezug eines Werkes mit zu diesem gehören und damit urheberrechtlich geschützt sein, wenn ein Werk von Anfang an in Bezug zu seinem Aufstellungsort konzipiert gewesen sei. Ein solches "ortsspezifisches"
Allerdings hat der Senat auch die Berufung der Stadt Aachen verworfen. Diese habe - wie vom Landgericht festgestellt - insofern in das künstlerische Werk Stirnbergs eingegriffen, als sie bei der Neuaufstellung die Position der Pferde zueinander in Höhe, Abstand sowie Ausrichtung verändert habe. Durch diese Veränderungen vermittele das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 12.06.2009
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