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Werden in einer Internetseite Fremdinhalte mittels des Framing veröffentlicht, so liegt jedenfalls dann keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn die Frameinhalte als Fremdinhalte erkennbar sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte ein Reisebüro auf seiner Internetseite Bilder von Hotels und der Umgebung der Hotels. Die Fotos stammten von einem Drittanbieter und wurden mittels des
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen die Rechteinhaberin. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15887
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