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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015
6 U 183/14 -

Fehlende Textilkennzeichnung: Amazon haftet für Verstöße gegen gesetzliche Informations­pflichten

Unternehmen ist zur Angabe von Grundpreisen und von verwendeten Fasern bei Textilerzeugnissen verpflichtet

Das Oberlandesgericht Köln hat dem Onlinehändler Amazon untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab auch das Berufungsgericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte sich das Unternehmen Amazon mit Sitz in Luxemburg mit Hinweis auf seine Größe für unterlassene Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgte Grundpreisangaben auf technische Versehen in Einzelfällen und sogenannte Ausreißer in einem Massengeschäft einer wettbewerbsrechtlichen Haftung entziehen.

Unternehmen muss unionsrechtliche Informationspflichten durchgängig sicherstellen

Das Oberlandesgericht Köln erteilte dieser Argumentation jedoch eine Absage und gab der Klage der Wettbewerbszentrale - genau wie das Landgericht Köln - statt. Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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