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Erhält ein Rechtsanwalt durch eine Mandatsausübung Daten, so darf er diese nicht zur Mandatsakquise verwenden. Andernfalls verstößt er gegen den Datenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen einer Auskunftsklage gegen einen Immobilienfonds die Daten der Anleger. Diese Daten verwendete die Kanzlei, um die Fondsanleger im Namen einer der Anleger anzuschreiben. Die Anleger des Fonds wurden in dem Schreiben auf die kritische Lage des Fonds hingewiesen. Zudem wurde der Beitritt zu einer Schutzgemeinschaft und deren Internetseite beworben. Für diese Seite war die Anwaltskanzlei verantwortlich. Des weiteren wurde auf der Internetseite die Tätigkeit der Kanzlei dargestellt. Ein konkurrierender Anwalt hielt das Schreiben für eine
Das Oberlandesgericht Köln bejahte ebenfalls einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Denn die Rechtsanwaltskanzlei habe durch ihr Schreiben gegen § 28 Abs. 3 BDSG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.
Die Rechtsanwaltskanzlei habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den
Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass die Daten zur Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern, etwa zur Organisation einer Interessensgemeinschaft, habe verwendet werden dürfen. Zwar könne es im Einzelfall schwierig sein zwischen legitimer Kontaktaufnahme, bei der ein Werbeeffekt zugunsten der Anwälte nicht vermeidbar ist, und
Ein Verstoß gegen das berufsrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18447
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