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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Möbelmarkt nicht damit werben darf, dass er 30 % Rabatt auf fast alles gewähre, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Möbelmarkt in einem Prospekt damit geworben "30 %
Das Oberlandesgericht Köln ließ in seiner Entscheidung offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den
Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Angaben zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 25946
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