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Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.
Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11O 31/20) den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten
Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30825
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