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Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) muss ein Arzt den Preis seiner Leistung anhand der Schwierigkeit und des Zeitaufwands im jeden Einzelfall bestimmen. Wirbt ein Augenarzt für eine Augen-Laserbehandlung mit Pauschal- und Rabattpreisen, so verstößt er gegen die Gebührenordnung und damit gegen den Wettbewerb. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb ein
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GOÄ habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dargestellt. Denn die Norm verfolge den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln. Zudem solle einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegengewirkt werden.
Der
Zudem sei nach Ansicht der Richter das undifferenzierte Angebot einer nach dem Gebührenrahmen der GOÄ niedrigstmöglichen Vergütung geeignet gewesen, die Interessen der konkurrierenden Augenärzte an einem fairen, nicht durch Dumpingpreise beeinträchtigten Preiswettbewerb im Sinne von § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn üblicherweise koste eine Augen-Laserbehandlung mindestens 3.500 €.
Des Weiteren sah das Oberlandesgericht in der Werbung des Augenarztes eine Irreführung der
Die Irreführung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16208
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