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Wird ein Patient nicht ausreichend über das Risiko einer Operation aufgeklärt und erleidet der Patient durch die Operation motorische Einschränkungen, Sensibilitätsstörungen, chronische Schmerzen in Händen und Füßen sowie eine Störung der Blasenfunktion, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 unterzog sich ein 47-jähriger Finanzbeamter einer Lasernukleotomie an einer
Das Landgericht Bonn gab der Schmerzensgeldklage in Höhe von 150.000 EUR statt. Seiner Ansicht nach sei den beklagten Ärzten ein Behandlungsfehler sowie eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln entschied insoweit zu Gunsten der Beklagten, als es das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23258
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