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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.06.2004
4 WF 4/04 -

Auch im Ausland lebenden Großeltern steht grundsätzlich Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zu

Umgang muss aber Kindeswohl entsprechen

Den Großeltern steht ein Umgang mit ihren Enkelkindern zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Davon ist grundsätzlich auszugehen, da der Umgang mit den Großeltern für die Entwicklung der Kinder regelmäßig förderlich ist. Den Großeltern steht auch dann das Umgangsrecht zu, wenn sie im Ausland leben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter zweier Kinder wollte für ihre Kinder die Ausstellung von Kinderpässen beantragen. Hintergrund dessen war ein geplanter Besuch der schwer erkrankten Großmutter der Kinder in Katar. Der von den Kindern getrennt lebende Vater weigerte sich aber seine Zustimmung dazu zu erteilen. Nachdem das Amtsgericht Bonn zu Gunsten des Vaters entschied, musste sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Fall beschäftigen.

Oberlandesgericht erteilte Zustimmung zur Beantragung der Kinderpässe

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Mutter, hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und erteilte der Mutter gemäß § 1628 BGB die Zustimmung zur Beantragung der Kinderpässe.

Besuch der Großeltern entspricht Kindeswohl

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspreche der Besuch der Großeltern grundsätzlich dem Kindeswohl. Es sei für die Erziehung des Kindes von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern beschränkt wird. Es fördere vielmehr die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es einen Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt. Dazu gehöre insbesondere der Umgang mit den Großeltern. Leben diese noch weit entfernt, so müsse umso mehr die Gelegenheit gesucht werden, zumindest in zeitlich nicht zu weiten Abständen die familiären Kontakte aufrecht zu erhalten. Zu beachten sei hier auch die schwere Erkrankung der Großmutter gewesen.

Risiken einer Fernreise unerheblich

Die Risiken einer Fernreise in einen fremden Kulturkreis haben der Entscheidung nicht entgegengestanden, so das Oberlandesgericht. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mutter bereits eine solche Reise mit ihren damals noch jüngeren Kindern unternommen hatte. Zudem habe sie in Katar Familie gehabt, die sich um die Kinder kümmern konnte. Die Mutter sei daher mit ihren Kindern nicht isoliert gewesen. Darüber hinaus habe sich die Mutter mit dem Kulturkreis ausgekannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 15.12.2003
    [Aktenzeichen: 40 F 199/03]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 644Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 644
  • JAmt 2005, 91Zeitschrift: Das Jugendamt (JAmt), Jahrgang: 2005, Seite: 91
  • NJW-RR 2005, 90Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 90
  • NJW-Spezial 2004, 347 (Martin Haußleiter und Barbara Schiebel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2004, Seite: 347, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schiebel

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