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Den Großeltern steht ein Umgang mit ihren Enkelkindern zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Davon ist grundsätzlich auszugehen, da der Umgang mit den Großeltern für die Entwicklung der Kinder regelmäßig förderlich ist. Den Großeltern steht auch dann das Umgangsrecht zu, wenn sie im Ausland leben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter zweier Kinder wollte für ihre Kinder die
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Mutter, hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und erteilte der Mutter gemäß § 1628 BGB die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspreche der
Die Risiken einer Fernreise in einen fremden Kulturkreis haben der Entscheidung nicht entgegengestanden, so das Oberlandesgericht. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mutter bereits eine solche Reise mit ihren damals noch jüngeren Kindern unternommen hatte. Zudem habe sie in Katar Familie gehabt, die sich um die Kinder kümmern konnte. Die Mutter sei daher mit ihren Kindern nicht isoliert gewesen. Darüber hinaus habe sich die Mutter mit dem Kulturkreis ausgekannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18881
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