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Das OLG Köln hat die Abweisung einer auf den Verzehr größerer Mengen von Lakritz gestützten Schmerzensgeldklage gegen den Süßwarenhersteller HARIBO im Berufungsverfahren bestätigt (Urt. v. 07.09.2005, rechtskräftig).
Die Klägerin, eine heute 50 Jahre alte Berlinerin, hatte nach ihrer Behauptung in der Zeit zwischen November 2002 und Februar 2003 täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung "Matador-Mix" der beklagten Firma HARIBO verzehrt. Am 22.02.2003 brach die Klägerin in ihrer Wohnung ohnmächtig zusammen und musste mit Herzbeschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Sie blieb bis zum 12.03.2003 in stationärer Behandlung und absolvierte anschließend eine dreiwöchige Kur; bis zum 03.07.2003 war sie arbeitsunfähig. Die Klägerin führt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Verzehr der Lakritzmischung zurück. Das Produkt enthalte Glycyrrhizin, das zu Störungen im Mineralstoffhaushalt des menschlichen Körpers führen und Gesundheitsbeschwerden der in Rede stehenden Art, insbesondere einen erheblichen Blutdruckanstieg hervorrufen könne. Nach Meinung der Klägerin habe die Beklagte auf diese Gefährdungen hinweisen müssen. Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 6.000 Euro, Erstattung von Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall in Höhe von knapp 1.500 Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eventuelle Zukunftsschäden gerichtete Klage hat das LG Bonn abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb vor dem OLG Köln ebenfalls erfolglos:
Ein zur Haftung der Beklagten führender Produktfehler im Sinne eines sog. Instruktionsfehlers lasse sich nicht feststellen. Soweit das Bundesgesundheitsministerium einen Verzehrhinweis empfehle, wenn ein Lakritzerzeugnis einen Glycyrrhizingehalt von über 2 % aufweise, sei dieser Wert hier nicht erreicht worden. Nach Angaben der Beklagten liege der Glycyrrhizingehalt der Lakritzmischung zwischen 0,08 und 0,18 %. Eine von der Klägerin zur behördlichen Untersuchung gegebene Packung habe einen Anteil von 0,12 % aufgewiesen. Aus europäischem Recht ergebe sich ebenfalls keine Kennzeichnungspflicht. Nach einer - ohnehin erst 2004 erlassenen - EU-Richtlinie seien Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure in einer Konzentration von mindestens 0,1 % enthalten, mit der Angabe "enthält Lakritz" zu versehen, soweit dieser Begriff nicht bereits in der Zutatenliste oder im Produktnamen enthalten sei. Diesem Erfordernis habe der "Matador-Mix" schon seinerzeit entsprochen, weil die Verpackung sogleich unter dem Produktnamen den Zusatz "Lakritzmischung" aufweise. Einen
siehe auch: Hersteller von "Mars" und "Snickers" haftet nicht für Diabeteserkrankung eines Richters
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 08.08.2005
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Dokument-Nr. 948
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