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Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Kfz-Werkstatt für das fehlerhafte Auslösen eines Airbags haftet. Es hat im konkreten Fall die Verantwortlichkeit der Werkstatt verneint.
Der Kläger hatte im April 1997 einen Pkw Mercedes Benz 220E gebraucht erworben. Im Juni 1997 beauftragte er den Beklagten zu 1), Inhaber einer Kfz-Werkstatt, mit dem Einbau einer Freisprecheinrichtung. Die Arbeiten wurden von einem Werkstattmitarbeiter, dem Beklagten zu 2), ausgeführt. Im November 1998 löste vor Antritt einer Fahrt der Fahrerairbag aus und verletzte den Kläger, der zahlreiche erhebliche Verletzungen vor allem im Gesichtsbereich davontrug. Der Kläger erhob gegen beide Beklagten Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Vorwurf ging im Kern dahin, der Beklagte zu 2) habe anlässlich der Verlegung einer Zuleitung für die Telefonanlage beim Aus- und Einbau der Bodenplatte im Beifahrerfußraum einen Abstandhalter (sog. Distanzklammer) verbogen und das Airbagkabel darin eingeklemmt und beschädigt. Hierdurch sei ein Kurzschluss entstanden, der zum fehlerhaften Auslösen des Airbags geführt habe. Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Köln erfolglos geblieben. Der 24. Zivilsenat des OLG Köln hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Für den behaupteten Montagefehler als Schadensursache spreche schon mit Rücksicht auf den zwischen den Werkstattarbeiten und dem Schadensereignis liegenden Zeitraum von weit über einem Jahr nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe die von ihm geltend gemachte Unfallursache auch im übrigen nicht beweisen können. Unter anderem stehe nicht einmal fest, dass der Airbag-Unfall überhaupt auf einen Kurzschluss zurückgehe. Zu erwägen sei auch ein Defekt des Airbag-Steuergeräts. Das Ergebnis einer Überprüfung dieses Bauteils durch die Daimler Benz AG in einem der Klage vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren sei nicht verwertbar. Selbst wenn man aber unterstelle, dass das Steuergerät keinen Defekt aufweise, lasse dies nicht zwingend auf die vom Kläger behauptete Schadensursache schließen. Nach Mitteilung des vom Senat beauftragten Sachverständigen sei in Sachverständigenkreisen bekannt, dass es zu unkontrolliertem Auslösen eines Airbags kommen könne. Als Ursachen dafür seien das Eindringen von Feuchtigkeit in das Steuergerät, wahrscheinlich aber auch andere Gründe denkbar. Solche Fälle des unkontrollierten Auslösens würden zwar, dem Sachverständigen zufolge, nicht publiziert. Wenn sie aber, wie der Sachverständige dargelegt habe, vorkämen, könne eine in der Produktherstellung wurzelnde Ursache für den Airbag-Unfall des Klägers nicht ausgeschlossen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 17.02.2004
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Dokument-Nr. 1516
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