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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019
22 U 134/17 -

Anspruch auf Schadensersatz nach Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Aussage des Hotelmitarbeiters durch Sach­verständigen­gutachten widerlegt

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Fahrzeugbesitzer Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro zugesprochen, nachdem sein Fahrzeug durch einen Hotel-Parkservice beschädigt wurde. Der Hotelmitarbeiter hatte zwar zunächst ein Fehlverhalten seinerseits von sich gewiesen. Diese Aussage konnte aber durch ein Sach­verständigen­gutachten widerlegt werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Das Hotel wandte ein, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien.

LG weist Klage nach Aussage des Hotelmitarbeiters ab

Das Landgericht wies die Klage ab. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Sachverständigengutachten widerlegt Aussage des Hotelmitarbeiters

Der Oberlandesgericht Köln ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Das Oberlandesgericht zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Er verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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