wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.01.2004
22 U 125/03 -

Kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen Rechtsanwalt, wenn die Staatsanwaltschaft Mieträume im selben Gebäude bezieht

Ein Rechtsanwalt kann den Mietvertrag für seine Kanzleiräume nicht aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Vermieter andere Räume im selben Objekt an die Staatsanwaltschaft vermietet.

Der beklagte Aachener Rechtsanwalt hatte 1998 von der Klägerin Büroräume im 4. OG eines Gebäudes in der Nähe des dortigen Landgerichts angemietet. Der Vertrag läuft noch bis Ende 2004. Im November 2002 erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, weil die Klägerin Räume im 1. OG des Gebäudes an die Staatsanwaltschaft vermietet habe und die Führung seiner Anwaltskanzlei dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Er bezog neue Räume, in denen er seither eine von ihm gegründete Sozietät mit mehreren Anwälten betreibt. Im Januar 2003 zog die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Aachen in das 1. OG ein. Der in erster Instanz erfolglosen Klage der Vermieterin auf Zahlung rückständiger Mieten sowie auf Feststellung der Fortdauer des Mietverhältnisses bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf hat das OLG Köln als Berufungsgericht antragsgemäß stattgegeben:

Der Beklagte habe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde gehabt. Dass die Klägerin Büroräume im selben Gebäude an die Staatsanwaltschaft vermietet habe stelle keinen Sachmangel der vom Beklagten angemieteten Kanzleiräume dar und führe auch nicht zur Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Weder gebe es eine allgemeine „Unverträglichkeit“ zwischen der Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt als Mietparteien im selben Gebäude – beide seien Organe der Rechtspflege – noch habe diese Tatsache konkret unzumutbare Auswirkungen auf die vertragliche Nutzung der Büroräume als Anwaltskanzlei. Die Unterstellung, gegenwärtige oder potentielle Mandanten des Beklagten könnten meinen, ihr Anwalt lasse sich in seiner Arbeit davon beeinflussen, dass unter demselben Dach auch Teile der Staatsanwaltschaft untergebracht seien, habe keine tatsächliche Grundlage. Es sei schon kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, dass Mandanten abgehalten werden, einen Anwalt zu kontaktieren, der seine Kanzlei im selben Gebäude habe wie eine Abteilung der Staatsanwaltschaft. Jedenfalls würde er nicht für den Beklagten gelten, dessen Tätigkeitsschwerpunkt so stark zivilrechtlich ausgerichtet sei, dass bereits deshalb seine Mandantschaft keinen Anlass habe, Anstoß an der Anwesenheit der Staatsanwaltschaft im selben Haus zu nehmen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemeldung des OLG Köln vom 23.01.2004

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_22-U-12503_Kein-ausserordentliches-Kuendigungsrecht-fuer-einen-Rechtsanwaltwenn-die-Staatsanwaltschaft-Mietraeume-im-selben-Gebaeude-bezieht~N857

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 857 Dokument-Nr. 857

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.