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Eine "Shopping"-Firma, die einem Bezieher eines Versandkatalogs eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beifügt, ist dazu verpflichtet das Geld an den teilnehmenden Kunden auch auszuzahlen. Die Firma kann nicht im Nachhinein auf weitere Gewinnvoraussetzungen im Fließtext der Gewinnmitteilung verweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist." Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte.
Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.
Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist". Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen jetzt rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 9608
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