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Eine Versicherung hat das Recht bei Vorliegen eines Verdachts auf vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers, eine verdeckte Observation durchzuführen. Es müssen jedoch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit der Leistung aus einer
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Versicherungsnehmer. Die Zurückweisung des auf Unterlassen der Observierungsmaßnahmen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig. Denn der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf
Im Versicherungsrecht herrsche das Gebot der Rücksichtnahme, so das Oberlandesgericht weiter. Der Versicherungsnehmer habe daher grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein
Etwas anderes gelte jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts dann, wenn der begründete Verdacht für ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers besteht. Für den Verdacht genüge nicht ein bloßer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Vielmehr müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Insbesondere bei Verdacht eines arglistigen Vorgehens müsse es dem Versicherer möglich sein, durch verdeckte Ermittlungen Erkenntnisse zu gewinnen. Denn es könne die Gefahr bestehen, dass der Versicherte Beweismittel unterdrückt oder auf andere Weise sein vertragswidriges Verhalten verschleiert. Bei der Art und dem Umfang der verdeckten Ermittlungen müsse zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.
Nach diesen Grundsätzen habe nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Versicherten vorgelegen. Der Versicherer und die Versicherungsgemeinschaft haben ein berechtigtes Interesse daran, sich vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch einzelne Versicherte zu schützen. Der Versicherer sei daher berechtigt gewesen, Verdachtsmomenten nachzugehen. Der durch konkrete Anhaltspunkte untermauerte Verdacht auf einen möglicherweise anzunehmenden unberechtigten Leistungsbezug, rechtfertige selbst eine längerfristige
Aus Sicht des Gerichts haben konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Versicherten begründen konnten. Die Internetrecherchen der Versicherung haben es nahe gelegt, dass der Versicherte zum einen tatsächlich in einem weitaus größeren Umfang als im Fragebogen mitgeteilt für das Unternehmen tätig war. Zum anderen seien die Angaben zu seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit im Fragebogen mit der Teilnahme an Motorradrennen nicht vereinbar gewesen. Denn solche Rennen stellen eine hohe Anforderung an die Konzentration und körperliche Belastung des Fahrers dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15977
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