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Der Begriff "worst-case"-Szenario ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er eine garantieartige Zusage darstellt, nach der eine noch schlechtere Entwicklung ausgeschlossen bzw. abgesichert werde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Anleger aufgrund einer Beratung eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, bei der ein Fonds in britische Kapitallebensversicherungen und der andere Fonds in US-Risikolebensversicherungen investierte. Er hatte Schadensersatzklage eingereicht und behauptet, die seinerzeitige Beratung sei fehlerhaft gewesen und die ihm übergebenen Unterlagen hätten eine Vielzahl an Fehlern enthalten, die auch nicht in dem Beratungsgespräch richtig gestellt worden seien.
Das Oberlandesgericht Köln entschied in zweiter Instanz gegen den Anleger. Eine fehlerhafte Beratung habe nicht vorgelegen. Nach Meinung des Gerichts sei in der Verwendung des Begriffs "worst-case"-Szenario keine garantieartige Zusage zu verstehen, nach der ein Verlust nicht eintreten könne. Es werde lediglich ein Szenario beschrieben, welches im weiteren Verlauf der Unterlagen näher konkretisiert werde. Für den Anleger sei erkennbar, dass es sich dabei um eine reine Prognose handele. Zudem habe der Berater dem Anleger dies auch verdeutlicht und habe mit ihm die Broschüre komplett durchgesprochen. Die pauschale Aussage des Anlegers, über mögliche Verluste sei nicht gesprochen worden, sei nicht überzeugend. Auch werde das Risiko entgegen der Ansicht des Anlegers in den Unterlagen nicht verharmlost.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 18805
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