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Stirbt ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens, wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung vorlagen und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag (§ 1933 BGB). Zur Erklärung der Zustimmung ist keine besondere Form erforderlich. Vielmehr kann der Ehegatte diese selbst durch ein Schreiben erklären (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Begründet hat das Oberlandesgericht dies damit, dass nach § 1933 BGB der überlebende Ehegatte dann nicht
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zustimmungserklärung des verstorbenen Ehemanns auch wirksam. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16839
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