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Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden.
Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten
Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen
Das Oberlandesgericht Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames
Auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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