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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.12.2012
2 Ws 886/12 -

Untersuchungshaft: Kein Wellensittich für einen Untersuchungs­häftling

Organisatorischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß

Stellt das Halten eines Wellensittichs einen unzumutbaren organisatorischen Aufwand für die Justizvollzugs­anstalt dar, so kann einem Untersuchungs­häftling die Wellensittich­haltung untersagt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Untersuchungshäftling beantragte im August 2012 die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs in seinem Haftraum. Die Anstaltsleitung lehnte den Antrag jedoch ab, so dass der Häftling vor Gericht zog.

Vogelhaltung war mit Anstaltsordnung unvereinbar

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Justizvollzugsanstalt die Vogelhaltung zu Recht aus Gründen der Anstaltsordnung habe ablehnen dürfen. Zwar habe ein Untersuchungsgefangener das Recht seinen Haftraum in angemessenen Umfang mit eigenen Sachen auszustatten (vgl. § 13 Abs. 2 UVollzG). Das Recht könne jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 4 UVollzG). So habe der Fall hier gelegen.

Medizinischer Aufwand war zu groß

Zur Begründung hat sowohl die Anstaltsleitung als auch das Oberlandesgericht auf die Rundverfügung des Justizministeriums vom 12.12.1976 (4565 - IVA4) abgestellt. Die Verfügung enthält Regeln, wonach die Vogelhaltung aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unbedenklich sein muss. Der mit einer veterinärärztlichen Überprüfung verbundene organisatorische Aufwand sei aus Sicht des Oberlandesgerichts daher nur gerechtfertigt, wenn die Haft noch eine bestimmte Zeit fortdauert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ungewiss gewesen. Der mit der Vogelhaltung verbundene Aufwand sei daher unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 263Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 263

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