wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.12.2012
2 Ws 886/12 -

Untersuchungshaft: Kein Wellensittich für einen Untersuchungs­häftling

Organisatorischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß

Stellt das Halten eines Wellensittichs einen unzumutbaren organisatorischen Aufwand für die Justizvollzugs­anstalt dar, so kann einem Untersuchungs­häftling die Wellensittich­haltung untersagt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Untersuchungshäftling beantragte im August 2012 die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs in seinem Haftraum. Die Anstaltsleitung lehnte den Antrag jedoch ab, so dass der Häftling vor Gericht zog.

Vogelhaltung war mit Anstaltsordnung unvereinbar

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Justizvollzugsanstalt die Vogelhaltung zu Recht aus Gründen der Anstaltsordnung habe ablehnen dürfen. Zwar habe ein Untersuchungsgefangener das Recht seinen Haftraum in angemessenen Umfang mit eigenen Sachen auszustatten (vgl. § 13 Abs. 2 UVollzG). Das Recht könne jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 4 UVollzG). So habe der Fall hier gelegen.

Medizinischer Aufwand war zu groß

Zur Begründung hat sowohl die Anstaltsleitung als auch das Oberlandesgericht auf die Rundverfügung des Justizministeriums vom 12.12.1976 (4565 - IVA4) abgestellt. Die Verfügung enthält Regeln, wonach die Vogelhaltung aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unbedenklich sein muss. Der mit einer veterinärärztlichen Überprüfung verbundene organisatorische Aufwand sei aus Sicht des Oberlandesgerichts daher nur gerechtfertigt, wenn die Haft noch eine bestimmte Zeit fortdauert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ungewiss gewesen. Der mit der Vogelhaltung verbundene Aufwand sei daher unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 263Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 263

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_2-Ws-88612_Untersuchungshaft-Kein-Wellensittich-fuer-einen-Untersuchungshaeftling~N16415

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16415 Dokument-Nr. 16415

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.