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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002
19 U 7/02 -

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen - Teilnahme auf eigene Gefahr

OLG Köln entscheidet zum Umfang der Verkehrs­sicherungs­pflichten des Veranstalters der "Lachenden Kölnarena"

Auf Großveranstaltungen im Karneval kann es auf dem Fußboden schon mal sehr rutschig werden. Wer da ausrutscht, hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kein Recht auf Schadensersatz gegen den Veranstalter.

Veranstalter einer Karnevalssitzung haften nicht für jeden Sturz. Sie müssen zwar Gänge und Treppen zwar während der Sitzung sauber zu halten, um Unfälle zu verhindern. Dagegen sind sie nicht verpflichtet, den Boden auch am Ende der Veranstaltung, wenn die Besucher bereits zum Ausgang strömen, noch zu reinigen. Das Oberlandesgericht Köln hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, mit der dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Veranstalter der Karnevalsveranstaltung „Lachende Kölnarena“ wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht versagt worden war.

Sachverhalt

Bei der Großveranstaltung im Februar 2000 mit mehr als 10.000 Besuchern wurden Bierfässer zur Selbstbedienung verkauft. Diese mussten zu mobilen Ausgabestellen zurückgebracht werden, um das entrichtete Pfand auszulösen. Es war den Besuchern erlaubt, auch eigene Bierfässer mitzubringen. Der Kläger hat behauptet, durch den Rücktransport der Bierfässer sei in erheblichem Maße Flüssigkeit auf den Boden und die Treppenstufen zwischen den einzelnen Geschossen der Veranstaltungshalle geflossen.

Kläger rutschte auf Bierlache aus

Er sei deshalb ausgerutscht und habe sich dadurch eine Fraktur des Außenknöchels zugezogen. Nach seinen Angaben hatte er selbst vor dem Unfall ca. 3,5 Liter Bier getrunken.

Seine Klage auf Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.500,- DM und auf Schadenersatz wegen Ausfalls bei der privaten Haushaltsführung i.H.v. 3.540,- DM hatte das Landgericht Köln abgewiesen. Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen zurück.

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Das OLG stellte maßgeblich darauf ab, dass die Beklagte schon eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Zwar sei sie verpflichtet gewesen, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Unfälle zu vermeiden. Hierzu zähle insbesondere, die Flure und Treppen frei von Gefahren zu halten. Indessen seien die vom Kläger gestellten Anforderungen zum einen überzogen, zum anderen auch nicht geeignet gewesen, den behaupteten Sturz zu vermeiden: Der Beklagten könne organisatorisch nicht vorgehalten werden, dass die Rücknahme der leeren Bierfässer auf dem Weg erfolgte, der auch für den Ausgang vorgesehen war. Denn es sei gerichtsbekannt, dass ein großer Teil der Besucher seine eigenen Fässer mitbringe. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese am Ende der Veranstaltung nicht immer ganz leere Bierfässer beim Verlassen des Veranstaltungsort mitnehmen. Auch das Verteilen von „Plastikverschlüssen“ mit dem Hinweis, diese auf die leeren Fässer zu setzen, hilft nach der Entscheidung wenig. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der Besucher mit zum Teil erheblichem Alkoholkonsum so diszipliniert sei, dass sie diesen – wenn überhaupt noch auffindbar – am Ende der Veranstaltung verwenden. Nicht sinnvoll sei es vor diesem Hintergrund auch, „Sammelbehältnisse für Bierreste“ aufzustellen, da nicht damit zu rechnen sei, dass die Besucher dort ihr nicht getrunkenes Bier ausschütten. Auf den Umstand, dass zusätzlich eingestellte Reinigungskräfte in kurzfristigen Abständen Kontrollgänge und erforderliche Reinigungen vorgenommen haben sollen, komme es nicht an. Da der Unfall sich am Ende der Veranstaltung ereignet haben soll, sei eine Reinigung zwischen den Besucherströmen nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar gewesen. Die Forderung, sämtliche Treppen der Kölnarena mit besonders rutschfesten Matten auszustatten, überspanne die Sorgfaltspflichten der Beklagten.

Hinweis: Dieses Urteil wird auf einigen Internetseiten und in Teilen der Presse mit dem falschen Aktenzeichen "9 U 7/02" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "19 U 7/02".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln (pm/vt/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2001
    [Aktenzeichen: 21 O 312/01]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2003, 85Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 85

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