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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.01.2000
19 U 62/99 -

3000,- DM Schmerzensgeld für Haarschädigung durch eine Dauerwellen­behandlung

Verlust des Haupthaars

Wird nach einer Dauerwellen­behandlung bei gleichzeitigem Färben der Haare durch das anschließende Anbringen einer Extensionsfrisur das Haar so nachhaltig geschädigt, dass es an der Wurzel abbricht, die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen muss und unter dem Verlust ihres Haupthaares seelisch leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Friseur verschiedene Haarbehandlungen in einem kurzen Zeitraum durchführen lassen. Zunächst ließ sie sich die Haare am 31.07.1993 färben und danach eine Dauerwelle machen. Am 3. und 4.08.1993 wurde dann eine Extensionsfrisur angebracht. Eine weitere Haarbehandlung erfolgte am 2.9.1993.

Friseur missachtete Regeln der Technik

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Haarbehandlungen nicht den Regeln der Technik entsprachen. Es verurteilte den Friseur zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM (§ 847 Abs.1) Der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB.

Zu viele chemische Behandlungen auf einmal

Ein Sachverständiger führte vor Gericht aus, dass es grundsätzlich nicht tunlich sei, Dauerwellen und Färbungen an einem Tag durchzuführen. Es handele sich um zwei chemische Behandlungen, die in einem Abstand von einigen Wochen durchgeführt werden sollten. Auch eine Extension nach kurz zuvor chemisch behandeltem Haar könne gefährlich sein. Die Dehnfähigkeit von zuvor dauergewelltem und gefärbtem Haar sei extrem herabgesetzt. Werde in vorgeschädigtem Haaransatz eine Extensionsfrisur gemacht, so breche das Haar unweigerlich bei Belastung kleinster Art ab (z.B. Kämmen mit grobem Kamm/Afrokamm).

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes stellte das Gericht fest, dass die Haare der Frau in entstellender Weise geschädigt worden seien. Die Frau habe über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen müssen und habe unter der Beeinträchtigung ihres Haupthaares erheblich seelisch gelitten, da sie als Dozentin für Steuerbuchhaltung in der Öffentlichkeit stehe.

Nur 3.000,- DM Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht hielt - anders als zuvor das Landgericht - 3.000,- DM Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend. Das Landgericht hatte 6.000,- DM Schmerzensgeld zugesprochen. Dieser Betrag erschien dem Oberlandesgericht aber zu hoch, weil die Beeinträchtigungen der Frau nur vorübergehend waren und weil kein Dauerschaden eingetreten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 22.02.1999
    [Aktenzeichen: 21 O 366/96]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 611Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 611
  • MDR 2000, 768Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 768
  • NJW-RR 2000, 1344Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1344
  • VersR 2001, 651Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 651
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