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Bei einem Einfamilienhaus gilt ein Garten grundsätzlich als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein
Das Oberlandesgericht Köln bejahte dies. Die Formulierung im Mietvertrag spreche eher für eine Vermietung von Haus und Grundstück als lediglich des Hauses, stellten die Richter fest. Ob eine Grünfläche mit zum Mietobjekt gehöre, richte sich mangels anderweitiger Regelung nach der Verkehrsanschauung. Danach gehöre zum
Dafür spreche hier auch folgendes: Unstreitig nutzte der
Dass die Vermieter auf dem Grundstück Anpflanzungen vorgenommen und sich dort des öfteren aufgehalten haben, stehe der Annahme der Mitvermietung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei den Parteien um nahe Familienangehörige handle, unter denen Besuche und Hilfeleistungen nichts Ungewöhnliches seien.
Im Übrigen ginge eine im Formular-Mietvertrag enthaltene Unklarheit letztlich auch gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Vermieters als Verwender des Formulars.
Das Urteil ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile".
Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln (pt)
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