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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012
18 U 42/11, 18 U 47/11, 18 U 48/11 u.a. -

Prospekthaftungsklage: OLG Köln weist Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurück

Prospekt nicht fehlerhaft – Überhöhte, aufklärungspflichtige Provisionszahlungen nicht nachweisbar

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klagen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftsdienst AWD auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 750.000 Euro wegen fehlerhafter Prospektangaben und überhöhter, aufklärungspflichtiger Provisionen in Anspruch genommen hatten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten Anfang bis Mitte der 90er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds erworben, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb; die AWD GmbH hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch. Die Kläger warfen den Beklagten vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien; die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Kläger rügen neben fehlerhaftem Prospekt auch überhöhte Provisionszahlung an den AWD

Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln haben die Kläger sodann, neben den weiterhin aufrechterhaltenen Vorwürfen gegen den Prospekt, auch eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD behauptet: es seien entgegen den Angaben im Prospekt mindestens 15 % Provision gezahlt worden, worüber dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte aufgeklärt werden müssen.

Provision von 15 % oder mehr an den AWD konnten nicht bestätigt werden

Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Höhe der gezahlten Provisionen mehrere Zeugen vernommen, darunter auch den früheren Vorstandsvorsitzenden der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer. Nachdem indes keiner der Zeugen die Zahlung einer Provision von 15 % oder mehr an den AWD bestätigen konnte, hat das Gericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern, das negative Beweisergebnis gehe daher zu deren Lasten. In der Urteilsbegründung ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe weiter ausgeführt, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Zudem sei der Prospekt nicht Seite 2 von 2 fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, soweit ihr geltend gemachter Schaden mehr als 20.000 Euro beträgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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