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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2009
18 U 108/07 -

Telekom AG verliert Streit um 112 Millionen Euro

Unternehmen handelt nicht im Auftrag des Bundes - Eventuelle Fehler liegen im Verantwortungsbereich der Telekom

Die Deutschen Telekom AG kann die Kosten für einen in den USA geschlossenen Vergleich aufgrund eines Sammelklageverfahrens wegen Schadensersatz nicht von der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückverlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Gegenstand des Verfahrens ist der Ersatz von Kosten, die der Telekom in einem Sammelklageverfahren in den USA entstanden sind. Der Prozess geht zurück auf den 3. Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den USA platziert. Zu diesem Zeitpunkt stand sie bei 66,50 Euro, fiel in der Folge aber rapide bis auf rund 10 Euro. Amerikanische Aktionäre strengten eine Sammelklage an und verlangten vom Bonner Unternehmen insgesamt 400 Millionen $ Schadenersatz. Ihr Vorwurf lautete, der Verkaufsprospekt, mit der sich T-Aktie auf dem US-Markt vorgestellt hatte, habe mit falschen bzw. unzureichenden Angaben geworben, weil unter anderem Grundstückswerte zu hoch angegeben worden seien. Während das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, noch nicht abgeschlossen ist, hat die Telekom in Amerika mit Rücksicht auf das dortige Prozessrisiko einen Vergleich geschlossen: 95 Mio. Euro plus 17 Mio. Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Auf Veranlassung und im Interesse des Bundes und der bundeseigenen KfW, denen auch alleine der Erlös aus der Umplatzierung in Höhe von ca. 13 Mrd. Euro zugeflossen sei, habe sie im Vorfeld des Börsenganges die Verantwortung für den Verkaufsprospekt übernommen und damit den Börsengang auch in den USA unterstützt. Der Bund und die KfW haben demgegenüber argumentiert, der dritte Börsengang habe auch im Interesse der Telekom gelegen, so dass diese die Erstellung des Verkaufsprospekts in eigener Verantwortung übernommen habe. Eventuelle Fehler des Prospektes, die zu einer Haftung gegenüber Anlegern führten, stammten aus dem Verantwortungsbereich der Telekom und seien daher allein von ihr zu vertreten.

Telekom hatte eigenes wirtschaftliches und strategisches Interesse an Börsengang auf dem amerikanischen Kapitalmarkt

Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Telekom auf Ersatz ihrer im US-Verfahren entstandenen Aufwendungen in der Begründung seines Urteils verneint. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von solchen Kosten haben die Parteien im Vorfeld des Börsenganges nicht getroffen. Der Vergleichsbetrag sowie die Anwaltskosten aus dem US-Verfahren seien auch keine Aufwendungen, die die Telekom als „Beauftragte“ vom Bund und der KfW zurückverlangen könne, da es sich bei den insoweit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen letztlich um eine Folge der Inanspruchnahme der Telekom aus ihrer gesetzlichen Haftung für eventuelle Unrichtigkeiten des Prospekts handele. Der Inhalt des Prospekts sei ihr aber nicht vorgegeben gewesen, sondern habe allein in ihrer Verantwortung gelegen. Als großes börsennotiertes Unternehmen sei sie ohne weiteres dazu qualifiziert, einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Prospekt zu erstellen. Auch wenn der Erlös aus dem 3. Börsengang ihr nicht zugute gekommen sei, habe die Telekom doch nicht allein fremdnützig gehandelt, sondern erhebliche eigene wirtschaftliche und strategische Interessen an dem Börsengang und seinem Erfolg und auch an der Platzierung der Aktien auf dem amerikanischen Kapitalmarkt gehabt. Durch die Privatisierung habe sie u. a. mehr Unabhängigkeit vom Bund erreicht, ihre Aktien breiter streuen können und ihre Präsenz auch auf den internationalen Kapitalmärkten weiter erhöhen können. Auch konzernrechtliche Schadenersatzansprüche hat der Senat verneint. Die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Telekom sei nicht nachteilig im Sinne der §§ 311, 317 des Aktiengesetzes gewesen. Schließlich habe die Telekom AG durch ihre Mitwirkung an der Umplatzierung von Aktien ihrer damaligen Hauptaktionäre Bund und KfW nicht gegen dass sog. Verbot der Einlagenrückgewähr gem. § 57 AktG verstoßen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.05.2009

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