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Ein Vermieter, dessen Mieter von einem anderen Wohnungseigentümer aus dem Haus geekelt werden, kann von diesem Schadenersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Beim ersten Vorfall war der Eigentümer einer Wohnung bereits stutzig geworden. Seine Mieter hatten fristlos gekündigt - und zwar mit der Begründung, sie seien von einem anderen, benachbarten Immobilieneigentümer aus derselben Wohnanlage ständig beleidigt, bedroht und belästigt worden. Als sich Ähnliches mit neuen Mietern wiederholte, war der Vermieter nicht mehr bereit, das so ohne weiteres hinzunehmen. Er zog vor Gericht und verklagte den rabiaten Eigentümer-Kollegen auf Schadenersatz. Die Begründung: Nachdem dieser wegen seines Verhaltens den Auszug der Mieter provoziert habe, müsse er auch für die zeitweilige Minderung der monatlichen Zahlungen und für den Wohnungsleerstand haften.
Das Oberlandesgericht Köln gab ihm Recht.
Jeder Eigentümer habe sich innerhalb einer Wohnanlage so zu verhalten, dass den übrigen Eigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstünden. Diese Pflichten würden sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergeben, wonach Schutz- und Treuepflichten hinsichtlich des Umgangs mit dem Gemeinschaftseigentum bestünden. Der Störenfried habe diese Pflichten verletzt, weil die Mieter des Vermieters derart in ihrem Besitzrecht beeinträchtigt waren, dass sie berechtigt waren, das Mietverhältnis zu beenden bzw. die Miete gem. § 537 BGB n.F. zu mindern.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne der Vermieter von dem Wohnungseigentümer ersetzt verlangen.
1. Ist ein Mieter eines Wohnungseigentümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und ggf. auch das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.
2. Der Vermieter kann in einem solchen Fall den ihm entstandenen Mietausfallschaden gegenüber dem anderen Wohnungseigentümer geltend machen.
3. Der Vermieter braucht sich in derartigen Fällen in der Regel nicht auf gerichtliche Auseinandersetzungen mit seinem (früheren) Mieter einzulassen. In dem Verfahren zwischen den beiden Wohnungseigentümern kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob die Mietminderung der Höhe nach gerechtfertigt war und im Einzelfall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Reaktionen des Mieters auf das aggressive Verhalten so außerhalb des Vertretbaren lagen, dass sich das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen durch den Vermieter als Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB darstellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4066
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