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Ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer der Partner geschäftsunfähig und steht er deshalb unter Betreuung, kann die zur Aufhebung der Partnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, für ihn nicht wirksam allein durch den Betreuer abgegeben werden.
Zwei Männer im Raum Köln hatten eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschlossen. Im Jahre 2002 erlitt einer von beiden erhebliche Unfallverletzungen mit gravierenden gesundheitlichen Dauerschäden. Nach den gerichtlichen Feststellungen ist eine Verständigung in der Sache mit ihm nicht (mehr) möglich. Er lebt seither in Pflegeeinrichtungen. Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) bestellte für ihn zwei Betreuer. Aufgrund zwischenzeitlich entstandener Auseinandersetzungen insbesondere über die Ernsthaftigkeit der eingetragenen Partnerschaft gaben die Betreuer Anfang 2003 für den Betreuten gegenüber dem anderen Lebenspartner nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG die Erklärung ab, die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen und ab sofort von dem anderen getrennt zu leben. Ihr Antrag, diese Erklärung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, blieb in letzter Instanz auch vor dem OLG Köln erfolglos:
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG hebt das Gericht eine Lebenspartnerschaft auf, wenn ein Lebenspartner erklärt hat, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Partner 36 Monate vergangen sind. Die Frage, ob bei Geschäftsunfähigkeit eines Lebenspartners diese Erklärung für ihn durch seinen Betreuer als gesetzlichen Vertreter (§ 1902 BGB) erfolgen kann, hat das OLG Köln verneint. Die Erklärung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG müsse dem Gesetz zufolge persönlich abgegeben werden; eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung sei unzulässig. Werde demgegenüber bei einem geschäftsunfähigen Lebenspartner die Aufhebungsentscheidung als solche einem Dritten übertragen, obwohl - wie hier - nicht einmal ein diesbezüglicher eigener Wille des Geschäftsunfähigen feststellbar sei, laufe das auf eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Zwangsaufhebung, nämlich eine Aufhebung ohne objektive Feststellung des Scheiterns der Partnerschaft hinaus. Auch eine Ehe könne nur unter der materiellen Voraussetzung ihres Scheiterns, nicht aber allein deshalb geschieden werden, weil der gesetzliche Vertreter eines (geschäftsunfähigen) Ehegatten dies beantrage.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.02.2004
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