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Hat der Verkäufer eines Pferdes verschwiegen, dass das Tier im Bereich der Beugesehne eines Vorderbeins eine Operation hatte, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Durch die Vor-Operation ist die Tauglichkeit des Pferdes als Freizeitpferd vermindert, was einen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2012 erwarb ein Mann für seine Tochter ein
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Das
Der Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Frist zur Nichterfüllung setzen müssen, da eine Nachlieferung nicht möglich sei. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28203
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