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Wird aufgrund einer Virus-Pandemie Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken behördlich untersagt, so muss für die gebuchten Hotelzimmer aufgrund der Unmöglichkeit der Beherbergung von Personen nicht gezahlt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 hatte ein Veranstalter von Busreisen in einem Hotel mehrere Zimmer für März und September 2020 gebucht. Er leistete in diesem Zusammenhang eine
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß §§ 346, 326 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten
Soweit die Beklagte behauptete, der Kläger habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32913
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