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Die Äußerung von herabsetzenden Tatsachen in einem Internetforum, die unter Umständen nicht der Wahrheit entsprechen, aber auf Presseartikel beruhen, sind zulässig. Der Einzelne trifft nicht die Verpflichtung die Tatsachenbehauptung auf ihre Wahrheit zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte ein Forenbetreiber auf seinem
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Unternehmens. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn der Forenartikel habe angesichts der enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens verletzt.
Die Verbreitung unwahrer Tatsachen unterfalle regelmäßig nicht dem Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), so das Oberlandesgericht weiter. Denn grundsätzlich trete das
Die Anforderungen an der Darlegungspflicht seien aus Sicht des Gerichts hingegen nicht zu überspannen. Zwar müsse die
Der Einzelne könne sich jedoch dann nicht auf sein "Laienprivileg" berufen, so die Richter weiter, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt, widerrufen ist oder der sich Äußernden von der Unwahrheit weiß. So habe der Fall hier gelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15706
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