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Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Programms gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen. Das Gericht erklärte die Änderungen für wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise in Einklang stehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil und hatte bis zum Inkrafftreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 3. Januar 2011 ca. 900.000
Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 3. Januar 2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (so genannte Altmeilen) unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2. Januar 2011 in Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren einzuhalten sei und es sich bei den
Für diese Prüfung hat das Gericht auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 14982
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